Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn sonst eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Möglichkeiten reichen von ambulanten, über teilstationären bis hin zu stationären Hilfen. Das örtlich zuständige Jugendamt berät über die geeigneten bzw. die notwendigen Maßnamen; gemeinsam wird ein Plan für die Hilfeleistung aufgestellt.
Insbesondere kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
Erziehungsberatung
Eltern, Kindern und Jugendlichen werden bei Erziehungsfragen, -schwierigkeiten und bei Verhaltensauffälligkeiten folgende Leistungen durch Fachkräfte angeboten, die grundsätzlich keiner vorherigen Antragstellung beim Jugendamt bedürfen:
- diagnostische Abklärung und Beratung über - und Abstimmung von erforderlichen Maßnahmen mit den Betroffenen,
- Förderung, Verbesserung und Stabilisierung der Entwicklung des jungen Menschen auch nach schweren traumatischen Erlebnissen,
- Klärung und Bewältigung innerfamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung Trennungs- und Scheidungsberatung,
- Hilfen zur Verbesserung der sozialen Integration des Kindes und der erzieherischen Situation,
- ggf. Beratung hinsichtlich weiterreichender Maßnahmen oder Hilfen in Absprache und im Zusammenwirken mit dem Jugendamt.
Beratung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen für Eltern und junge Menschen im Internet in Form von E-Mail-Beratung, Chat und Forum ist erhältlich über www.bke-elternberatung.de und www.bke-jugendberatung.de.
Soziale Gruppenarbeit
Die Soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen helfen, durch soziales Lernen in der Gruppe Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme zu überwinden.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer soll Minderjährigen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen Rat und Hilfe geben und unter Aufrechterhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe hilft Familien durch intensive Betreuung und Begleitung bei ihren Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen und der Lösung von Konflikten und Krisen sowie durch Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Institutionen, Sozialpädagogische Familienhilfe bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Erziehung in einer Tagesgruppe
In einer Tagesgruppe wird die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe gefördert. Durch die Begleitung der schulischen Förderung und der Elternarbeit wird der Verbleib des Kindes in der Familie unterstützt.
Vollzeitpflege
Sind Eltern zur Erziehung eines Kindes nicht in der Lage, so kann die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer in einer anderen Familie eine geeignete Hilfe darstellen (Pflegekinder, Hilfen für).
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
Heime für Minderjährige sind heute vielfach ausdifferenzierte Betreuungsformen für Minderjährige, die außerhalb der eigenen Familie und nicht in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Grundsätzlich wird die Rückkehr in die Herkunftsfamilie angestrebt oder der junge Mensch auf ein selbständiges Leben vorbereitet. Elternarbeit ist stets konzeptioneller Bestandteil.
Sonstige Hilfen
Eine Hilfeform, die sich speziell an Jugendliche richtet, die bei der Findung einer eigenen Rolle im sozialen Leben unterstützt werden müssen, ist die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Die Eingliederungshilfe hilft seelisch behinderten oder von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen, wenn die seelische Gesundheit von dem typischen Zustand über eine längere Zeit abweicht und die Teilhabe am Leben beeinträchtigt ist oder dies droht.
Weitere ergänzende Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung in der Familie sind Betreuung in Kindertagesstätten, Bildungsveranstaltungen für Eltern und Mütterberatung.
Sozialgesetzbuch VIII
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, freie Träger der Jugendhilfe wie Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Jugendverbände http://bke.de/virtual/impressum/index.html?SID=12A-405-1C1-B17
www.elternimnetz.de
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 16.03.2012
Personensorgeberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig ist.